§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein heißt "Hutzelschweizer Alsbach e.V.".

Sitz des Vereins ist Alsbach-Hähnlein.

Der Verein, gegründet 1975 als Freizeitfußballverein, hat den Zweck, Breitensport zu betreiben und die Geselligkeit in Alsbach-Hähnlein - vorwiegend im Ortsteil Sandwiese - zu fördern.


§2 Mitglieder

a. Eintritt
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Vereinszweck fördern möchte.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Neumitglieder unterliegen einer Probezeit von sechs Monaten.

Bei Ablehnung des Answärters durch den vorstand kann der Anwärter eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.

b. Austritt
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

Der Austritt ist unter einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum ende eines Kalenderjahres zulässig.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

c. Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein ist aus vereinsschädigendem Grund zulässig.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. nimmt das ausgeschlossene Mitglied diesen Beschluss nicht an, entscheidet die Mitgliederversammlung.

d. Streichung
Die Streichung der MItgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach vorherhiger mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mahnung voll entrichtet.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

e. Aktiv / Passiv
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

Näheres hierzu - inbesondere bzgl. der Rechte und Pflichten - regelt die Vereinsordnung.


§3 Beiträge

Der Verein erhebt für die Mitgliedschaft Beiträge, deren Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt.

Regelungen bzgl. etwaiger Beitragsermäßigungen und -befreiungen sind in der Vereinsordnung zu treffen.

Das Geschäftsjahr (=Beitragsjahr) läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres.


§4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
Geschäftsführendem Vorstand, zweiter Vorsitztender, Schriftführer und einem Beisitzer.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des BGB sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart.

Der vorstand wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

Es werden zwei Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt.

Zu jeder vorstandssitzung muss ein schriftliches Protokoll erstlelt werden, das jedem Vorstandmitglied zeitnah zugestellt werden muss. In diesem Protokoll ist der termin der nächsten Vorstandssitzung zu benennen. Die Terminmitteilung gilt als einladung zur nächsten Vorstandssitzung.


§5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen.

Darüber hinaus hat der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn
- dies im Interesse des Vereins erforderlich ist
- ein Drittel der gesamten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter nagaben von Gründen schriftlich beantragt
- Zu den ordentlichen mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens 14 Tage vorher ein. einladungen erfolgen schriftlich per Brief.

Die Beschlüsse der Mitglieder werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten. Diese werden vom Schriftführer und geschäftsführendem Vorstand unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit durch Handaufheben. Verlangt ein Mitglied für einen oder mehrere Abstimmungspunkte die geheime Wahl, so ist die Abstimmung bzgl. dieser Puntke unverzüglich geheim durchzuführen.


§6 Auflösung des Vereins

Der Verein löst sich auf, wenn in einer (außer-)ordentlichen Mitgliederversammlung die anwesenden mitglieder die Auflösung mit einer Mehrheit von 4/5 beschließen.

Sollte dieser Fall eintreten, hat der amtierende Bürgermeister von Alsbach-Hähnlein das Vermögen und Inventar dem DRK - Ortsverein Alsbach oder dessen Rechtsnachfolger zu übergeben.


§7 Satzungsänderungen, Vereinsordnung

Zu Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Mitgliederversammlung beschließt für den Verein eine Vereinsordnung.
Hierin sind inbesondere - aber nicht ausschließlich - Regelungen bzgl. der Rechte und Pflichten von aktiven und passiven Mitgliedern sowie Beitragsermäßigungen und -befreiungen zu treffen


§8 Sonstiges

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

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